Substanzen mit einem chemischen Gefährdungspotenzial werden als Gefahrstoffe bezeichnet. Sie müssen in Firmen besonders sicher gelagert und sorgfältig verarbeitet werden, damit Mensch und Natur keinerlei Gefährdung ausgesetzt sind.
Eine Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Leitfäden regelt den Umgang mit gefährlichen Substanzen, darunter das Umweltschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, das Gewässerschutzgesetz sowie kantonale Gesetze und Verordnungen.
Werden Gefahrstoffe im Betrieb eingesetzt oder gelagert, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Gefährdungen auszuschliessen. Eine Lagerung liegt in der Regel vor, wenn die Stoffe länger als 24 Stunden aufbewahrt werden, bei kürzeren Verweildauern handelt es sich um eine Bereitstellung. Diese Unterscheidung ändert jedoch nichts daran, dass immer, selbst beim reinen Umschlag von Gefahrgütern, geeignete Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Verschiedene Klassierungen von gefährlichen Substanzen
Aktuell werden gefährliche Stoffe in der Schweiz nach verschiedenen Klassierungssystemen bewertet:
Klassierungssysteme:
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Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der UN löst die bisherigen nationalen Klassierungssysteme für gefährliche Stoffe in der Schweiz nach und nach ab und sorgt für eine weltweit eindeutige Klassierung von Chemikalien. Damit einher geht eine neue, einheitliche Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen: Zusätzlich zum Namen der Chemikalie finden sich darauf Piktogramme mit Gefahrensymbolen und ein Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“) in Landessprache. Ferner geben die so genannten H- und EUH-Sätze Hinweise zu allgemeinen und besonderen Gefahren sowie die P-Sätze Hinweise zur Sicherheit und Gefahrenabwehr.
Geeignete Lagerung von gefährlichen Stoffen. (Bild: © industrieblick – Fotolia)
Zusätzlich zur Etikettierung müssen die Hersteller und Lieferanten für jeden Gefahrstoff ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, das im Betrieb archiviert werden muss. Darauf finden sich ausführliche Hinweise zu möglichen Gefahren sowie zur korrekten Handhabung und Lagerung. Das Sicherheitsdatenblatt muss daher bei jedem Gefahrstoff genau analysiert werden, um beispielsweise eine Gefährdung durch unsachgemässe Zusammenlagerung verschiedener Chemikalien zu verhindern.
Anforderungen an die Lagerung
Das Chemikalienrecht schreibt vor, dass gefährliche Stoffe grundsätzlich immer so zu lagern sind, dass
- eine Freisetzung verhindert wird und keine gefährlichen Reaktionen auftreten können,
- sie vor gefährlichen Einwirkungen geschützt sind,
- in unmittelbarer Nähe keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden,
- bersichtlich und für Unbefugte unzugänglich gelagert werden.
Brandschutz und Verhinderung von Explosionen
Die erste Unterscheidung für die Auswahl geeigneter Lagerräume ist dabei die zwischen brennbaren und nicht brennbaren Gefahrstoffen, da der Brandschutz besondere Anforderungen an die räumliche Gestaltung stellt. Die VKF-Richtlinie 28-03 ordnet flüssige Gefahrstoffe entsprechend ihres Gefährlichkeitsgrades in die Klassen F1 (Flammpunkt bis 21 °C) bis F6 (nicht brennbare Flüssigkeiten) ein.
Feuerlöscher helfen in Gefahrensituationen. (Bild: © induel – Flickr - CC)
Bei der Lagerung von entzündlichen Gefahrstoffen kann nicht ausgeschlossen werden, dass gefährliche Gase austreten. Diese können eine gefährliche Atmosphäre im Lagerraum bilden, die durch einen Funken oder Lichtbogen zur Explosion gebracht werden kann. Daher müssen Schränke oder Lagerräume mit entzündlichen Chemikalien jederzeit ausreichend belüftet sein, nötigenfalls durch technische Einrichtungen wie eine Luftabsaugung. Die entstehenden Gase müssen mit Frischluft ausreichend verdünnt werden und dürfen sich nicht in tiefer gelegenen Regionen (Kellerräume, Lüftungsschächte, Kanalisation) sammeln.
Schutz des Wassers
Eine weitere wichtige Unterscheidung sind die von Deutschland übernommenen Wassergefährdungslassen (WGK), in denen Chemikalien als schwach wassergefährdend (WGK1), wassergefährdend (WGK2) oder stark wassergefährdend (WGK3) klassiert werden.
Je höher die WGK, desto mehr technischer Aufwand muss betrieben werden, um eine Gefährdung des Grundwassers bei Leckagen auszuschliessen.
Damit wassergefährdende Stoffe, die im schlimmsten Fall das Grundwasser vergiften können, nicht ungehindert austreten können, müssen Rückhalte- und Auffangvorrichtungen installiert werden. Der Lagerraum darf nicht mit einem Bodenauslauf versehen sein und muss einen den gelagerten Chemikalien widerstehenden, dichten Boden aufweisen. Zusätzlich müssen die Chemikalien in oder auf Auffangwannen gelagert werden, die ein Zehntel des darauf gelagerten Volumens aufnehmen können, mindestens jedoch das Volumen des grössten gelagerten Gebindes. Mit einem Gitterrost, der auf der Auffangwanne platziert wird, kann das Volumen der Auffangwanne erhöht werden.
Befindet sich das Lager in einer Grundwasserschutzzone, muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingeholt werden. Das gilt für Lagermengen von weniger als 450 Litern in Gebieten der Grundwasserschutzzone S3 und für alle grösseren Lagermengen von wassergefährdenden Stoffen und Substanzen. In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 ist eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.
Die richtige Einrichtung von Lagern
Alle Lagereinrichtungen im Gefahrstofflager müssen statisch belastbar und standsicher sein, das Lagergut muss gegen das Heraus- oder Herabfallen gesichert werden. Das gilt besonders für Behälter, die bei einem Sturz zerbrechen können. Die Regale sind mit einem Anfahrschutz zu versehen, der im Falle eines unbeabsichtigten Kontaktes mit einem FFZ, bei dem grosse Kräfte auftreten können, das Regal schützt und dessen Standsicherheit gewährleistet. Zudem sind die maximalen Fach- und Feldlasten zu beachten, um das Regal nicht zu überlasten.
Bei der Dimensionierung und Ausstattung von Gefahrstofflagern muss zudem berücksichtigt werden, dass von verschiedenen Chemikalien durch eine gemeinsame Lagerung zusätzliche Gefahren ausgehen können, indem sich gefährliche Verbindungen bilden. Hinweise auf mögliche Reaktionen mit anderen Chemikalien finden sich auf dem Sicherheitsdatenblatt und müssen unbedingt beachtet werden. Miteinander reagierende Stoffe müssen in getrennten Räumen oder mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand voneinander gelagert werden, anhängig von der gelagerten Menge.
Neben der Lagereinrichtung, die eine Gefährdung von Mensch und Umwelt verhindern soll, muss für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen eine persönliche Schutzausrichtung für jeden Mitarbeiter vorhanden sein, die auf die gelagerten Stoffe geeignet ist. Zusätzlich sollten die entsprechenden Mitarbeiter regelmässig geschult und unterwiesen werden, um sie auf den richtigen Umgang mit dem Lagergut vorzubereiten und das richtige Verhalten bei einem möglichen Ernstfall zu trainieren. Denn die beste Lagereinrichtung kann nicht vor menschlichem Fehlverhalten schützen, daher muss der Faktor Mensch besonders im Gefahrstofflager stets berücksichtigt werden.
Fazit
Chemikalien sind kein gewöhnliches Lagergut, denn Gefahrstoffe stellen hohe Anforderungen an die Lagerorganisation und Einrichtung, um Gefährdungen für Mitarbeiter, Kunden und Dienstleister auszuschliessen. Und auch unter dem Aspekt des Umwelt- und Gewässerschutzes müssen viele Vorschriften beachtet werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Bild oben links: © JBLM PAO – Flickr - CC