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Montag, 19. November 2012 12:24

Neues Namensrecht in der Schweiz ab Anfang 2013

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Ab dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz ein neues Namensrecht, das die Gleichstellung von Frau und Mann im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung verwirklicht.

Neues Namensrecht in der Schweiz ab Anfang 2013
(Urheber: JMG / pixelio.de)

Neu gilt das Prinzip, das bei einer Heirat ab dem kommenden Jahr Frau und Mann ihren bisherigen Namen sowie ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehalten. Es ist jedoch weiterhin möglich, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Die Eheleute können entweder den Ledignamen der Ehefrau oder des Ehemannes als gemeinsamen Familiennamen wählen. Den gemeinsamen Namen tragen auch die Kinder.

Familienname des Kindes

Falls verheiratete Eltern verschiedene Namen führen, erhält das Kind den Namen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Diese Entscheidung können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam widerrufen und ändern. Das Kind führt dann den Namen des anderen Elternteils. Sind die Eltern nicht verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Scheidungen

Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, im Scheidungsfall jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen annehmen will. Nach bisherigem Recht ist dies nur dann möglich, wenn er diese Erklärung binnen eines Jahres nach rechtskräftigem Scheidungsurteil abgibt.

Eingetragene Partnerschaft

Neu haben auch Personen in eingetragenen Partnerschaften die Möglichkeit, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen zu wählen. Weiterhin können sie aber auch ihren eigenen Namen behalten. Bisher hatte die eingetragene Partnerschaften keine Auswirkung auf das Namensrecht.

Heirat vor dem 1. Januar 2013

Für Personen, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben, gilt ein Übergangsrecht. Der Ehegatte, der vor Inkrafttreten der Änderungen seinen Namen bei der Heirat geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Eltern können bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.

Unverheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen.

Quellen:

www.skmr.ch / www.news.admin.ch / www.humanrights.ch / www.artax.demospace.ch

Weiterlesen http://newsbloggers.ch/2012/11/19/neues-namensrecht-in-der-schweiz-ab-anfang-2013/

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