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Donnerstag, 02. April 2015 11:34

Mängelprotokoll beim Umzug richtig anfertigen

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Sie haben den Umzug in Ihr neues Zuhause gut hinter sich gebracht? Dann steht noch ein grosses Projekt in der alten Wohnung an. Die Rede ist von der Rückgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter. Konfliktpotenzial ist dabei zur Genüge gegeben, sodass gerade dieses Thema bei den Mieterschutzverbänden ein Dauerbrenner ist. Dabei sind mit einem exakten Protokoll viele Meinungsdifferenzen zu vermeiden.


Nach dem Umzug findet die Rückgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter statt. (Bild: © Halfpoint – shutterstock.com)


Bereits beim Einzug in die Wohnung sollten Sie ein entsprechendes Mängelprotokoll in Absprache mit dem Vermieter verfasst haben. Dieses dient der korrekten Zustandserfassung zum gegebenen Zeitpunkt und soll inhaltlich festhalten, was in Ordnung war oder welche Abnutzungen an Möbeln, Teppichen oder sonstigem Inventar dem üblichen Mass entsprochen haben.

Doch es geht nicht nur darum, dass etwas protokolliert wird, sondern auch um das Wie. Denn allfällige Mängel müssen sehr präzise und ausführlich beschrieben werden. Es genügt nicht, einfach Schäden am Parkett zu vermerken. Sie müssen in Lage und Grösse genau beschrieben werden.

Sobald Sie die verfasste Mängelliste eigenhändig unterschreiben, erkennen Sie die genannten Schäden an und sind für deren Behebung verantwortlich. Wurden die Mängel allerdings bereits bei Ihrem Einzug protokollarisch festgehalten, gehen sie nicht zu Ihren Lasten.

So lässt sich exakt feststellen, wann die Beschädigungen an Wand oder Boden entstanden sind. Vielleicht hat ja auch das Umzugsunternehmen oder einer der Umzugshelfer Schaden angerichtet. Dafür ist dann die jeweilige Versicherung zur Regulierung und Reparatur zuständig.

In Streitfällen Experten dazuholen

Hält Ihr Vermieter einen Schaden, zum Beispiel am Fensterrahmen, fest, der Ihrer Meinung nach nichts mit Ihrer Nutzung zu tun hat, so sollten Sie dies unbedingt im Protokoll vermerken. Auch wenn dieses nicht zur Schadensregulierung herangezogen werden sollte, so gilt es doch, unterschiedliche Auffassungen festzuhalten und zu dokumentieren.

Auch wenn Sie mit Ihrem Vermieter tunlichst Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen vermeiden sollten, ist eine Einigung erstrebenswert. Einfach die Unterschrift auf dem Protokoll zu verweigern bringt also im Endeffekt nichts. Wenn Sie über die Entstehung eines Schadens in der Wohnung tatsächlich einen Konflikt haben, kann es ratsam sein, einen Experten für Wohnungsübergaben zu beauftragen. Entsprechende Fachleute finden Sie sowohl beim Hauseigentümer- als auch beim Mieterverband.

Sofern der Vermieter nach dem Packen des Zügellasters in der leeren Wohnung Mängel feststellt, muss er diese innerhalb von zwei oder höchstens drei Tagen bekannt geben. Sollte er sie jedoch einfach während der Wohnungsübergabe bei üblicher Sorgfalt übersehen haben, kann er keine Rüge mehr erteilen. Damit ist klar, dass bei nicht rechtzeitiger Reklamation der Vermieter seine Ansprüche auf Ersatz gegenüber Ihnen als Mieter verliert.



Mängelliste – Was muss ich zahlen?

Wenn Sie bereits beim Einzug in die Wohnung vorhandene Mängel richtig protokolliert und erfasst haben, müssen Sie beim Auszug nicht dafür aufkommen. Auch Schatten von Bilderrahmen an der Wand, die nach dem Abhängen zum Vorschein kommen, müssen nicht ausgebessert werden. Sie gelten als normale Abnutzung, die der Vermieter akzeptieren muss.

Für alles andere wie Parkett oder einen Anstrich mit Dispersion im Wohnzimmer gilt die sogenannte paritätische Lebensdauertabelle. Darin finden Sie exakte Angaben, wie lange Parkettbeläge oder aber auch Farben und Anstriche für die Wände halten müssen. Wenn Sie also für beschädigte Böden einen Kostenbeitrag leisten müssen, so wird dieser Betrag um den jeweiligen Betrag reduziert, der unter die normale Abnutzung fällt.

Hier liegt ein Stolperstein für Angaben im Mängelprotokoll. Denn Sie dürfen bei der Berechnung der Altersentwertung nicht den Zeitpunkt Ihres Einzugs verwenden, sondern müssen das generelle Alter des betreffenden Bauteils heranziehen. Geht es also zum Beispiel um Malerarbeiten, so gilt hier der Zeitpunkt des letzten Anstrichs. Davon ausgehend kann ein Betrag errechnet werden, für den Sie beim Neuanstrich nach Ihrem Auszug aufkommen müssen.

Auch Armaturen oder Teile der Chromstahlabdeckung, die einen Kratzer aufweisen, müssen erneuert oder ausgebessert werden. Dafür müssen Sie als Vormieter meist einen Betrag zur Entschädigung für den Minderwert leisten. Auch wenn Sie den Schaden selbst gar nicht verursacht haben. Wie bei allen anderen eventuellen Mängeln auch, die Sie in der Mängelliste akribisch auflisten sollten, gilt es, die Ursache für eine Beschädigung genau festzustellen. Immerhin können Sie so den Nachweis erbringen, dass Sie nicht zahlen müssen – aus welchen detaillierten Gründen auch immer.

Damit entlasten Sie Ihr Budget, das im Rahmen des Umzugs ohnehin strapaziert ist. Abgesehen davon können Sie ruhigen Gewissens die Wohnung verlassen und Ihr neues Heim geniessen.

 

Bild oben links: © Lisa S. – shutterstock.com

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